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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1.Für alle Angebote, Verträge, Vereinbarungen und Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachfolgend abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Soweit sich einzelne Regelungen des Vertrages oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen als unwirksam erweisen sollten, bleibt der Vertrag im Übrigen verbindlich. Erforderlichenfalls ist es um eine Regelung zu ergänzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich gewollt haben.

II. Angebot, Unterlagen, Änderungsvorbehalt

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Die zu Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich auf Kosten des anderen Teils zurückzugeben.

3. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Ware sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind und hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt.

III. Preise- und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk, bei Inlandsgeschäften zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Versicherung, Verpackung und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, außer es werden andere Vereinbarungen getroffen. Dabei können wir bei unserer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen.

2. Soweit sich die Gestehungskosten, die wir bei unserer Preisangabe gegenüber dem Besteller bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt haben, nachträglich erheblich verteuern, sind wir zu einer angemessenen Anpassung unseres Verkaufspreises berechtigt. Eine Änderung der Gestehungskosten im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn unsere Zulieferanten den Preis für die Vertragsware oder deren Bauteile angeben, wenn Zölle oder sonstige Einfuhrgebühren steigen oder wenn sich die Währungsparitäten gegenüber den am Tag des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen zu unseren Ungunsten verschieben. Eine Preisanpassung ist angemessen, wenn sich ihr Umfang im Rahmen der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen hält. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Führt die Preisanpassung zu einer Preissteigerung von mehr als 20% und kommen wir einer schriftlichen Aufforderung des Bestellers, die Preisanpassung auf den Rahmen von 20% zu beschränken, nicht binnen zwei Wochen nach, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, per Vorauskasse zu leisten.

3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 12% berechnet. Die Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie dem Besteller der Nachweis, dass uns insoweit ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser Schaden wesentlich niedriger als vorbezeichneten Pauschalen ist. Der Beginn der Verzinsung wird dem Besteller mitgeteilt oder beginnt 4 Wochen nach Rechnungsstellung.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ebenso wie die Aufrechnung von Gegenansprüchen nicht möglich außer wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers derartig, dass die Erfüllung unserer Forderung gefährdet erscheinen, so können wir sofort die Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.

6. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Maschinen und Gegenständen vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Von dieser Befugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller unsere abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erhalten wir vom Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Der Besteller kann verlangen, dass wir nach unserer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Freigabeanspruch entsteht, wenn der Schätzwert des Sicherungsguts 150% der gesicherten Forderung ausmacht.

6. Der Besteller ist verpflichtet, alle noch in unserem Eigentum befindlichen Maschinen und sonstigen Gegenständen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und sie an weithin sichtbarer Stelle deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen.

7. Jede von vorstehenden Regelungen abweichende Verfügung über diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung ist dem Besteller untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen und sonstigen Gegenstände von Dritten gepfändet oder sonst in Anspruch genommenen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort auf schnellstem Wege, wenn möglich telefonisch, fernschriftlich oder per Telefax zu verständigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übersenden.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

9. Bei Exportgeschäften in Ländern, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei soweit erforderlich mitzuwirken.

V. Lieferung und Lieferfrist

1. Der Versand für Inlandslieferungen erfolgt ab Werk. Dies gilt auch für Auslandslieferungen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Besteller hat die Pflicht, uns den offiziellen Namen seiner Anlieferstelle/-station rechtzeitig mitzuteilen; für eventuelle falsche Angaben über Lieferungen übernehmen wir sonst keine Verantwortung.

3. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.

4. Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder nach der endgültigen technischen Klärung des Auftrags oder nach Eingang aller zur Auftragsbestätigung erforderlichen Unterlagen und Leistungen der Anzahlung; entscheidend ist der jeweils spätere Zeitpunkt.

5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum in dem sich der Besteller mit der Erfüllung seiner wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Verzug befindet.

6. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Zu den vorstehenden Umständen zählen insbesondere auch währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Dieser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir gemäß nachfolgend Ziff. X.1 zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern werden. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten.

7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 8. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen und gegebenenfalls zu Nachlieferungen berechtigt.

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die Post, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Fabrikgrundstücks auf den Besteller über.

2. Die Sendung wird auf Kosten des Bestellers von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

3. Unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung versichert wird, da wir bei Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts den vollen Wert der Lieferung zugrunde legen und eventuell inzwischen eingetretene Beschädigungen an dem Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers repariert werden.

4. Etwaige Rücksendungen gehen immer auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

VII. Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers einzulagern. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Besteller die durch die Einlagerung entstehenden Kosten zu tragen.

2. Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können wir pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten, wie dem Besteller der Nachweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger als die angesetzte Pauschale ist.

VIII. Aufstellung

1. Die Aufstellung der Maschinen und Geräte empfehlen wir durch unsere erfahrenen Monteure ausführen zu lassen. Für einen Monteur nach außerhalb berechnen wir nebst Reisekosten und Frachtauslagen, für Werkzeuge die vereinbarten Kostensätze.

2. Verzögern sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.

3. Im Übrigen gelten für die Montage und Inbetriebnahme zutreffende Vereinbarungen. 4. In jedem Fall sind bei der Aufstellung und für den Betrieb die Hinweise für Aufstellung und Betrieb in den Moosbauer-Separator Bedienungsanleitungen zu beachten.

IX. Ansprüche wegen eines Mangels

1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit sowie Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Für nicht rechtzeitig mitgeteilte Mängel entfällt die Gewährleistung.

2. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn wir die Äußerung nicht kannten und kennen mussten, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn insoweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben.

3. Es wird – außer im Falle unseres Verschuldens – keine Gewähr übernommen, für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besitzer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Verschleiß, Mangel der Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Satz 1 gilt auch, soweit bei der Aufstellung oder beim Betrieb gegen die Moosbauer-Separator Bedienungsanleitung verstoßen wurde. Wir haften auch nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze selbst verschwindet oder vom Vertragspartner selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

4. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir zwischen Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels wählen. Das Recht, bei Fehlschlagen oder Nacherfüllung den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit nicht nach Ziff.XI. ausgeschlossen.

6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen nach Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ein Recht, etwaige Mängel ohne unsere Zustimmung auf unsere Kosten durch Dritte beseitigen zu lassen oder hiergegen Ansprüche auf Preisminderung zu stellen, steht dem Besteller nicht zu.

7. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für ersetzte Teile gelten wieder die hier dargestellten Gewährleistungsbedingungen.

8. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Sache. Wenn und soweit Analgen durch uns aufzustellen sind, beginnt die Gewährleistungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung an. Unterbleibt jedoch die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, verbleibt es bei der Frist gemäß vorstehendem Satz 1. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Dauer etwaiger Nachbesserungsarbeiten.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

1. Für den Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Ereignisse (Ziff.V.6) sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der jeweiligen Leistungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und zur nachträglichen Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Ausführung führen. Soweit wir von diesem Rücktritt Gebrauch machen, wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt oder die Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.

2. Ferner haben wir ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gestehungskosten um 20% oder mehr erhöhen und der Besteller sich nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung zu einer Preisanpassung in Höhe von 20% bereit erklärt (Ziff.III.2.). Dasselbe gilt, wenn wir durch unsere Vorlieferanten nicht beliefert werden und dies auf Gründen beruht, die wir nicht zu vertreten haben (Ziff.V.1).

3. Ein Recht zum Rücktritt steht uns auch zu, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet und der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, seine Zahlungen eingestellt oder eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt.

4. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung. Nach unserer Wahl können wir die uns zustehenden Ausgleichsansprüche konkret oder pauschal mit 15% des Bestellpreises berechnen. Im Falle der Pauschalierung bleibt dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass die Ausgleichsansprüche nicht oder in geringer Höhe entstanden sind.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

XII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnisses ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz unserer Firma zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

XIII. Anwendbares Recht

Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

XIV. Allgemeines

1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2. Soweit nicht in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder im Vertrag etwas anderes geregelt ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag oder diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Dritte zu übertragen.

3. Maßgeblich für den Vertrag sind die Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer deutschen Fassung. Das gilt auch dann, wenn eine Übersetzung der Liefer- und Zahlungsbedingungen in eine andere Sprache zusätzlich zu der deutschsprachigen Bedingungen verwendet wurde.

Moosbauer-Separator GmbH & Co. KG

Stand: 08 / 2015